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Zum Schluss des Jahres droht einer großen Zahl von Rechtsansprüchen die Verjährung. Zum Jahresende stellt sich für den Anwalt die Frage, welche verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen und wie sich diese möglichst schnell, unkompliziert und kostengünstig durchführen lassen.



Mit einem Güteverfahren hemmen Anwälte schnell und zuverlässig die Verjährung ihrer Mandate und klären außergerichtliche Einigungsoptionen mit dem Gegener frühzeitig ab. Im Vergleich zum Mahnantrag ist der Güteantrag wesentlich schneller, unkomplizierter und kostengünstiger.


Unsere Gütestelle bietet Anwälten einen 24-Stunden-Service: Nach Eingang des Antrages per Fax oder Post stellen wir umgehend an den Gegner zu. Bereits mit Eingang des Güteantrages tritt somit die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ein.


Ist der Gegner verhandlungsbereit, organisieren und begleiten wir die Vergleichsverhandlungen. Kommt es zu einem Vergleich, so ist dieser gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbar.


Weigert sich die Gegenseite eine Güteverhandlung durchzuführen, so gewinnt der Anwalt gem. § 204 Abs. 2 S.1 BGB sechs Monate zur Vorbereitung einer Klage.


Bei Mandaten mit Verjährungshintergrund bietet die Durchführung eines Güteverfahrens Rechtsanwälten und Ihren Mandanten die Chance, viel Zeit und Geld zu sparen. Von der Verjährungshemmung bis zum vollstreckbaren Titel ist das Güteverfahren der schnellste Weg zu einer wirtschaftlich vorteilhaften, außergerichtlichen Streitbeilegung.


Weitere Informationen sowie ein Antragsformular und die geltende Verfahrensordnung entnehmen Sie bitte meiner Internetseite www.guetestelle-online.com .


Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.


Florian P. Stoll

Dipl. - Jurist (Univ.)

Wirtschaftsmediator

Kommt es im Zusammenhang mit fehlerhaften oder betrügerischen Anlagemodellen zu Rechtsstreitigkeiten, sehen sich geschädigte Kapitalanleger aufgrund der hohen Streitwerte einem extrem großen Kostenrisiko ausgesetzt.



Wegen der im Kapitalanlagerecht oftmals einschlägigen kurzen Verjährungsfristen besteht zudem die Gefahr, dass mögliche Schadensersatzansprüche vor ihrer Durchsetzung verjähren. Anleger und Ihre anwaltlichen Vertreter stehen deshalb stets vor den selben Fragen:


Wie hemme ich schnell und zuverlässig die drohende Verjährung der Rechtsansprüche?


Und ist die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche wirklich der erfolgversprechendste Weg, oder sollte ich zunächst auf eine außergerichtliche Einigung hinarbeiten?


Der Trend ist diesbezüglich eindeutig: Immer mehr Gerichtsprozesse enden nicht mit dem gewünschten Urteil, sondern mit einem Vergleich. Wirtschaftlich wesentlich vorteilhafter wäre es jedoch, Einigungsoptionen bereits vor einem teuren und riskanten Gerichtsprozess abzuklären. Idealerweise findet ein solcher außergerichtlicher Einigungsversuch vor einer staatlich anerkannten Gütestelle statt.


Unsere staatlich anerkannte Gütestelle bietet Anlegern, die Ihre Rechte gegenüber Vermittlern, Initiatoren, Prospektverantwortlichen etc. durchsetzen wollen die Möglichkeit, mit einem Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB schnell und unkompliziert die Verjährung zu hemmen und zugleich den Versuch zu unternehmen, eine außergerichtliche Einigung ohne großes Kostenrisiko herbeizuführen.


Erklärt sich der Anspruchsgegner mit der Durchführung einer Güteverhandlung einverstanden, so begleiten wir die Parteien und ihre Anwälte bei den außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Ein Mediator vermittelt im Rahmen des Güteverfahrens aus der Position eines neutralen Dritten zwischen den Parteien, um eine interessengerechte, einvernehmliche und vertrauliche Konfliktlösung zu ermöglichen.


Kommt es zu einem Vergleich, so ist dieser gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbar. Scheitert das Verfahren, so steht der Weg zu Gericht offen und der Antragsteller gewinnt aufgrund der verjährungshemmenden Wirkung des Güteantrages sechs Monate für die Erstellung der Klage durch einen Rechtsanwalt.


Weitere Informationen zum Güteverfahren sowie ein Antragsformular und die geltende Verfahrensordnung finden Sie auf unserer Internetseite www.guetestelle-online.com.


Florian P. Stoll

Dipl. - Jurist (Univ.)

Wirtschaftsmediator

Mit einem Güteverfahren hemmen Sie schnell und zuverlässig die Verjährung Ihrer Forderungen und klären außergerichtliche Einigungsoptionen frühzeitig ab. Im Vergleich zum Mahnantrag ist der Güteantrag wesentlich schneller, unkomplizierter und kostengünstiger. Während ein Mahnverfahren bei Nichtanerkennung der Forderung durch den Schuldner fast zwangsläufig in einem kostspieligen und zeitraubenden Gerichtsverfahren endet, stellt das Güteverfahren eine wesentlich interessengerechtere außergerichtliche Alternative dar.



Letztlich ist für den Gläubiger einer ausstehenden Forderung nur eines wichtig: Er möchte möglichst schnell und ohne hohe Kosten wenigstens Teile seiner Aussenstände realisieren, ohne in nerven- und zeitraubende Gerichtsprozesse gezwungen zu werden, durch die er Gefahr läuft, noch mehr Geld zu verlieren und die immer öfter nicht mit dem erwünschten Urteil, sondern mit einem unliebsamen Vergleich enden.


Auch wenn langfristige Geschäftsbeziehungen auf dem Spiel stehen, von denen häufig beide Seiten wirtschaftlich abhängen, oder wenn die Parteien befürchten müssen, dass in einem sich an ein Mahnverfahren möglicherweise anschließenden Gerichtsprozess eine negative Öffentlichkeitswirkung erzielt oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, bietet die Durchführung eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle interessante Vorteile:


Moderne Methoden der Konfliktbewältigung bieten die Chance, Einigungsoptionen frühzeitig auszuloten und rechtliche Streitigkeiten auf außergerichtlichem Wege schnell, kostengünstig und diskret beizulegen. Als staatlich anerkannte Gütestelle begleiten wir die Parteien bei Ihren außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Ein Mediator vermittelt im Rahmen des Güteverfahrens aus der Position eines neutralen Dritten zwischen den Parteien, um eine interessengerechte, einvernehmliche und dauerhafte Konfliktlösung zu ermöglichen.


Ziel der Verhandlungsführung ist es, Sach- und Beziehungsebene zu trennen, Interessen auszugleichen und Entscheidungsalternativen unter neutralen Beurteilungskriterien zu suchen, um so einen Gewinn für alle Beteiligten zu schaffen (win-win-solution). Durch eine Erweiterung der Einigungsoptionen über den bloßen juristischen Anspruch hinaus, lassen sich für beide Seiten wirtschaftlich tragfähige Lösungen erarbeiten.


Das Güteverfahren wird auf Antrag von wenigstens einer Partei eingeleitet. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt die Einreichung eines Güteantrages die Verjährung der geltendgemachten Rechtsansprüche und bietet die Möglichkeit, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen eine vertrauliche, zügige und kostengünstige außergerichtliche Einigung mit dem Anspruchsgegner zu erarbeiten.


Kommt es zu einem Vergleich, wird dieser von der Gütestelle protokolliert und es kann wie bei einem Gerichtsurteil die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.


Lehnt der Antragsgegner ein Güteverfahren ab oder scheitern die Vergleichsverhandlungen, so können Forderungen immer noch gerichtlich geltend gemacht werden. Der Güteantrag ist in diesem Fall eine kostengünstige Maßnahme zur Verjährungshemmung und bietet, im Gegensatz zum Mahnverfahren, eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Parteien gütlich einigen bevor beide zu Verlierern werden.


Weiterführende Informationen zum Güteverfahren finden Sie auf unserer Internetseite. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.


Florian P. Stoll

Dipl. - Jurist (Univ.)

Wirtschaftsmediator

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