Unsere staatlich anerkannte Gütestelle bietet Anlegern, die Ihre Rechte gegenüber Vermittlern, Initiatoren, Prospektverantwortlichen etc. durchsetzen wollen die Möglichkeit, mit einem Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB schnell und unkompliziert die Verjährung zu hemmen und zugleich den Versuch zu unternehmen, eine außergerichtliche Einigung ohne großes Kostenrisiko herbeizuführen.
Im Falle des Scheiterns des Güteverfahrens bleibt es bei der kostengünstigen Verjährungshemmung des Güteantrages und der Gläubiger gewinnt gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate Zeit für die Vorbereitung einer Klage.
Kommt es im Zusammenhang mit fehlerhaften oder betrügerischen Anlagemodellen zu Rechtsstreitigkeiten, sehen sich geschädigte Kapitalanleger aufgrund der hohen Streitwerte einem hohen Kostenrisiko ausgesetzt. Viele Anleger verzichten deshalb auf eine Geltendmachung ihrer Rechtsansprüche.
Wegen der im Kapitalanlagerecht oftmals einschlägigen kurzen Verjährungsfristen besteht zudem die Gefahr, dass mögliche Schadensersatzansprüche vor ihrer Durchsetzung verjähren. Anlegern und Ihren anwaltlichen Vertretern stellt sich die Frage, wie sich schnell und zuverlässig die drohende Verjährung der Rechtsansprüche vermeiden lässt.
Immer mehr Gerichtsprozesse enden nicht mit dem gewünschten Urteil, sondern mit einem Vergleich. Wirtschaftlich vorteilhaft ist es, mögliche Einigungsoptionen bereits vor einem teuren und riskanten Gerichtsprozess abzuklären.
Unsere staatlich anerkannte Gütestelle bietet Anlegern, die Ihre Rechte gegenüber Vermittlern, Initiatoren, Prospektverantwortlichen etc. durchsetzen wollen die Möglichkeit, mit einem Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB schnell und unkompliziert die Verjährung zu hemmen und zugleich den Versuch zu unternehmen, eine außergerichtliche Einigung ohne hohes Kostenrisiko herbeizuführen.
Erklärt sich der Anspruchsgegner mit der Durchführung einer Güteverhandlung einverstanden, so begleiten wir die Parteien und ihre Anwälte bei den außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Ein Mediator vermittelt im Rahmen des Güteverfahrens aus der Position eines neutralen Dritten zwischen den Parteien, um eine interessengerechte, einvernehmliche und vertrauliche Konfliktlösung zu ermöglichen.
Kommt es zu einem Vergleich, so ist dieser gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbar. Scheitert das Verfahren, so steht der Weg zu Gericht offen und der Antragsteller gewinnt aufgrund der verjährungshemmenden Wirkung des Güteantrages sechs Monate für die Erstellung der Klage durch einen Rechtsanwalt.
Weitere Informationen zum Güteverfahren sowie ein Antragsformular und die geltende Verfahrensordnung finden Sie auf unserer Internetseite