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Güteverfahren: Chance für geschädigte Anleger

Kommt es im Zusammenhang mit fehlerhaften oder betrügerischen Anlagemodellen zu Rechtsstreitigkeiten, sehen sich geschädigte Kapitalanleger aufgrund der hohen Streitwerte einem extrem großen Kostenrisiko ausgesetzt.



Wegen der im Kapitalanlagerecht oftmals einschlägigen kurzen Verjährungsfristen besteht zudem die Gefahr, dass mögliche Schadensersatzansprüche vor ihrer Durchsetzung verjähren. Anleger und Ihre anwaltlichen Vertreter stehen deshalb stets vor den selben Fragen:


Wie hemme ich schnell und zuverlässig die drohende Verjährung der Rechtsansprüche?


Und ist die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche wirklich der erfolgversprechendste Weg, oder sollte ich zunächst auf eine außergerichtliche Einigung hinarbeiten?


Der Trend ist diesbezüglich eindeutig: Immer mehr Gerichtsprozesse enden nicht mit dem gewünschten Urteil, sondern mit einem Vergleich. Wirtschaftlich wesentlich vorteilhafter wäre es jedoch, Einigungsoptionen bereits vor einem teuren und riskanten Gerichtsprozess abzuklären. Idealerweise findet ein solcher außergerichtlicher Einigungsversuch vor einer staatlich anerkannten Gütestelle statt.


Unsere staatlich anerkannte Gütestelle bietet Anlegern, die Ihre Rechte gegenüber Vermittlern, Initiatoren, Prospektverantwortlichen etc. durchsetzen wollen die Möglichkeit, mit einem Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB schnell und unkompliziert die Verjährung zu hemmen und zugleich den Versuch zu unternehmen, eine außergerichtliche Einigung ohne großes Kostenrisiko herbeizuführen.


Erklärt sich der Anspruchsgegner mit der Durchführung einer Güteverhandlung einverstanden, so begleiten wir die Parteien und ihre Anwälte bei den außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Ein Mediator vermittelt im Rahmen des Güteverfahrens aus der Position eines neutralen Dritten zwischen den Parteien, um eine interessengerechte, einvernehmliche und vertrauliche Konfliktlösung zu ermöglichen.


Kommt es zu einem Vergleich, so ist dieser gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbar. Scheitert das Verfahren, so steht der Weg zu Gericht offen und der Antragsteller gewinnt aufgrund der verjährungshemmenden Wirkung des Güteantrages sechs Monate für die Erstellung der Klage durch einen Rechtsanwalt.


Weitere Informationen zum Güteverfahren sowie ein Antragsformular und die geltende Verfahrensordnung finden Sie auf unserer Internetseite www.guetestelle-online.com.


Florian P. Stoll

Dipl. - Jurist (Univ.)

Wirtschaftsmediator

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