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Offene Forderungen: Viele Verjährungsfristen laufen zum Jahresende aus

Mit einem Güteverfahren hemmen Sie schnell und zuverlässig die Verjährung Ihrer Forderungen und klären außergerichtliche Einigungsoptionen frühzeitig ab. Im Vergleich zum Mahnantrag ist der Güteantrag wesentlich schneller, unkomplizierter und kostengünstiger. Während ein Mahnverfahren bei Nichtanerkennung der Forderung durch den Schuldner fast zwangsläufig in einem kostspieligen und zeitraubenden Gerichtsverfahren endet, stellt das Güteverfahren eine wesentlich interessengerechtere außergerichtliche Alternative dar.



Letztlich ist für den Gläubiger einer ausstehenden Forderung nur eines wichtig: Er möchte möglichst schnell und ohne hohe Kosten wenigstens Teile seiner Aussenstände realisieren, ohne in nerven- und zeitraubende Gerichtsprozesse gezwungen zu werden, durch die er Gefahr läuft, noch mehr Geld zu verlieren und die immer öfter nicht mit dem erwünschten Urteil, sondern mit einem unliebsamen Vergleich enden.


Auch wenn langfristige Geschäftsbeziehungen auf dem Spiel stehen, von denen häufig beide Seiten wirtschaftlich abhängen, oder wenn die Parteien befürchten müssen, dass in einem sich an ein Mahnverfahren möglicherweise anschließenden Gerichtsprozess eine negative Öffentlichkeitswirkung erzielt oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, bietet die Durchführung eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle interessante Vorteile:


Moderne Methoden der Konfliktbewältigung bieten die Chance, Einigungsoptionen frühzeitig auszuloten und rechtliche Streitigkeiten auf außergerichtlichem Wege schnell, kostengünstig und diskret beizulegen. Als staatlich anerkannte Gütestelle begleiten wir die Parteien bei Ihren außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Ein Mediator vermittelt im Rahmen des Güteverfahrens aus der Position eines neutralen Dritten zwischen den Parteien, um eine interessengerechte, einvernehmliche und dauerhafte Konfliktlösung zu ermöglichen.


Ziel der Verhandlungsführung ist es, Sach- und Beziehungsebene zu trennen, Interessen auszugleichen und Entscheidungsalternativen unter neutralen Beurteilungskriterien zu suchen, um so einen Gewinn für alle Beteiligten zu schaffen (win-win-solution). Durch eine Erweiterung der Einigungsoptionen über den bloßen juristischen Anspruch hinaus, lassen sich für beide Seiten wirtschaftlich tragfähige Lösungen erarbeiten.


Das Güteverfahren wird auf Antrag von wenigstens einer Partei eingeleitet. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt die Einreichung eines Güteantrages die Verjährung der geltendgemachten Rechtsansprüche und bietet die Möglichkeit, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen eine vertrauliche, zügige und kostengünstige außergerichtliche Einigung mit dem Anspruchsgegner zu erarbeiten.


Kommt es zu einem Vergleich, wird dieser von der Gütestelle protokolliert und es kann wie bei einem Gerichtsurteil die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.


Lehnt der Antragsgegner ein Güteverfahren ab oder scheitern die Vergleichsverhandlungen, so können Forderungen immer noch gerichtlich geltend gemacht werden. Der Güteantrag ist in diesem Fall eine kostengünstige Maßnahme zur Verjährungshemmung und bietet, im Gegensatz zum Mahnverfahren, eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Parteien gütlich einigen bevor beide zu Verlierern werden.


Weiterführende Informationen zum Güteverfahren finden Sie auf unserer Internetseite. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.


Florian P. Stoll

Dipl. - Jurist (Univ.)

Wirtschaftsmediator

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