Das Güteverfahren wird auf Antrag von wenigstens einer Partei eingeleitet. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt die Einreichung eines Güteantrages die Verjährung Ihrer Ansprüche und gibt Ihnen die Möglichkeit, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen eine vertrauliche, zügige und kostengünstige außergerichtliche Einigung mit dem Anspruchsgegner zu erarbeiten.
Kommt es zu einem Vergleich, wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert, aus dem Sie wie aus einem Gerichtsurteil die Zwangsvollstreckung veranlassen können, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Florian P. Stoll
Dipl. - Jurist (Univ.)
Wirtschaftsmediator