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Drohende Verjährung von Forderungen zum Jahresende

Ein Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle hemmt schnell und zuverlässig die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) und gibt Gläubigern und Schuldnern ausreichend Zeit, um im Rahmen von professionell geführten und streng vertraulichen Vergleichsverhandlungen außergerichtliche Einigungsoptionen zu klären.


Im Falle des Scheiterns des Güteverfahrens bleibt es bei der kostengünstigen Verjährungshemmung des Güteantrages und der Gläubiger gewinnt gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate Zeit für die Vorbereitung einer Klage.


Florian P. Stoll

Dipl. - Jurist (Univ.)

Wirtschaftsmediator

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